Nautische Veranstaltungen bedürfen gemäss Art. 27 des Binnenschifffahrtsgesetzes (BSG) in Verbin-dung mit Art. 72 der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) einer Bewilligung der zuständigen Behörden:
Art. 72 Nautische Veranstaltungen
1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu er-warten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von ein-zelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträch-tigt wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Punkte treffen in folgenden Fällen zu:
Die Gesuche für Veranstaltungen auf dem Pfäffikersee sind bei der Seepolizei Oberrieden einzureichen. Dem Gesuch ist das Sicherheitsdispositiv (zum Beispiel die Überwachung, beziehungsweise die Beglei-tung durch den Seerettungsdienst), das über die Sicherheitsmassnahmen der Veranstaltung Auskunft gibt, beizulegen. Zusätzliche muss eine Deckungsbestätigung oder Versicherungsnachweis, welcher be-legt, dass der Veranstalter gegen Haftansprüche bis zu einem Betrag von Fr. 5 Millionen versichert ist, beigelegt werden.
Ein wichtiger Aspekt welcher über die Annahme eines solchen Gesuches führt, ist das Sicherheitsdisposi-tiv. Im Normalfall muss der Seerettungsdienst die Anlässe begleiten, damit dieses Sicherheitsdispositiv den Anforderungen der Behörden entspricht. Daher muss in der Regel der Seerettungsdienst solchen An-lässe begleiten und überwachen.
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